Satzung BÜNDNIS.90/ DIE GRÜNEN Ortsverband ( OV ) Krummhörn , Niedersachsen
S A T Z U N G
Inhalt der Satzung
Die Satzung beinhaltet 2 Abschnitte:
– I. Organisation des OV – die Ortsverbandssatzung (OVS) und
– II. Finanzstruktur des Ortsverbandes – die Ortsverbandskassensatzung (OVKS).
Abschnitt I – Die Organisation des Ortsverbandes:
Die Ortsverbandssatzung (OVS )
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der OV führt den Namen „Bündnis 90 / Die Grünen, Ortsverband Krummhörn. Die
Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Krummhörn.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Krummhörn.
(3) Der OV wird von den in seinem Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mit-
gliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebiets-
Verbänden der Wohnsitze wählen.
(4) Der OV ist in der Regelung aller Fragen, die den Ortsverband betreffen, autonom vom
Kreisverband.
§ 2 Nichtselbständiger Ortsverband
(1) Wenn der OV aufgrund mangelnder aktiver Mitglieder die Aufgaben nicht mehr erfüllen
kann, die ihm durch diese Satzung oder durch die Kreisverbandssatzung sowie sinngemäß
durch das Parteiengesetz, insbesondere §§ 1 und 2 sowie die §§ 23 und 24 auferlegt wer-
den, kann er beim gKV (geschäftsführenden Kreisverband) einen formlosen Antrag . auf
Nichtselbständigkeit stellen. Der Antrag ist vom jeweiligen Vorstand einzubringen.
(2) Der Zustand der Nichtselbständigkeit verhindert einen formellen Auflösungsbeschluss
durch die Ortsverbandsversammlung. Ziel aller vom Kreisverband initiierten Maßnahmen
ist die schnellstmögliche Wiederherstellung eines arbeitsfähigen OV.
(3) Sämtliche Rechte und Pflichten des OV gehen für die Dauer der Nichtselbständigkeit auf
den gKV über.
(4) Sämtliche Rechte und Pflichten der OrtsverbandskassiererIn gehen für die Dauer der
Nichtselbständigkeit auf die KreiskassiererIn über.
(5) Sämtliche Rechte der Ortsverbandsversammlung gehen auf die KMV oder KMVV über.
(6) Die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder werden davon nicht berührt.
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(7) Alle Kosten, die dem Kreisverband durch die Anwendung dieses Paragrafen entstehen,
sollen vom OV erstattet werden.
(8) Die Nichtselbständigkeit endet durch die Neuwahl eines Ortsverbandsvorstandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhn-
lichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinde Krummhörn hat und sich zu den Grundsätzen
und dem Programm von Bündnis 90 / Die Grünen bekennt. Im Bereich der Gemeinde
Krummhörn lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90 /
Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90 / Die Grünen ist die
gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder die Kandidatur in
anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des OV. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitglie-
derversammlung (KMV) einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss ( gemäß § 5, 1 der Satzung des Lan-
desverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so
kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von
der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate
im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats
Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzu-
teilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand
einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Ver-
sammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der
Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen
von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen,
Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprach-
en,Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Ferner
hat jedes Mitglied das Recht an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen,
Organen und Veranstaltungen der Partei teilzunehmen, im Rahmen der Gesetze und den
Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sich selbst bei diesen
Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig
zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung
innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für
die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert
werden.
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§ 6 Mitgliederversammlung (OMV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes und kann
sich alle politischen und organisatorischen Entscheidungen vorbehalten. Alle Organe des
OV sind ihr berichts- und rechenschaftspflichtig. OMV-Beschlüsse sind für alle Organe
Des OV und alle Mitglieder bindend. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens
zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Be-
schluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des
Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand
einzuberufen.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen
verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20 % der stimmberechtigten Mit-
glieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist inner-
halb von 4 Wochen eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Ta-
gungsordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können
Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist mindestens von
einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. Beschlüsse werden in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind grundsätzlich offen und auf
Antrag eines Mitgliedes erfolgt eine geheime Wahl. Bei den übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen
von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsver-
bandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, einem Vorsitzenden m/w, einem Stellvertretern m/w,
und dem / der KassiererIn.Darüber hinaus können 3 Beisitzer gewählt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitglie-
derversammlung gewählt. Der / Die KassiererIn wird direkt in seine /ihre Funktion ge-
wählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Orts-
verband stehen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung
einer Neuwahl zulässig.
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(6) Der Vorstand vertritt den OV nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden,
obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Der Vorstand erstattet der Mit-
gliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
§10 Frauen und Männer,
(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich paritätisch mit Frauen und Männern
zu besetzen, wobei Frauen vorrangig die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Die
Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht. Sollte eine entspre-
chende, paritätische Besetzung mangels zur Verfügung stehender Kandidatinnen nicht
möglich sein, so entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren..
(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind grundsätzlich paritätisch mit Frauen und
Männern zu besetzen. Sollten keine oder eine nicht ausreichende Anzahl an Frauen kandi-
dieren, entscheidet die Ortsmitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
§ 11 Beitrags – und Kassenordnung
(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.Finanzangelegenheiten
regelt die Beitrags – und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung ( siehe Anhang ).
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Ortsverbandssatzung wurde durch die Ortsmitgliederversammlung am 9. Febr. 2012
mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit gem. § 7 Abs. 2 beschlossen. Die Satzung tritt am Ta-
ge nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisheri-
ge Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes
Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchfüh-
rung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie auf die Beitrags- und Kassenord-
nung.
Krummhörn, den .9. Februar 2012
Namen der Mitglieder der Satzungsgebenden Versammlung sind in der Anlage zur Satzung
beizufügen und sind Bestandteil dieser Satzung.
Unterschriften des Vorstandes
gez. (Vorsitzender) Joachim Kah
gez. (Stellvertreterin) Johann Smid
gez. (Kassiererin) Dagmar Mönnich
gez. ( 2 Kassenprüfer ) Thomas Endelmann , Garrelt Agena
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Anhang zur Satzung
Abschnitt II – Ortsverbandskassensatzung (OVKS)
oder auch Beitrags- und Kassenordnung genannt
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Über
Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge
nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
(2) Die Beiträge sind im vor aus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung zu leis-
ten. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung
gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Ent-
sendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).
§ 2 Mandatsspenden – Spenden der MandatsträgerInnen
aus dem kommunalen Parlament des Stadtgebietes
(1) Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen
Aufsichtsgremien leisten freiwillig neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen
Spenden an den Ortsverband.
(2) Der Ortsverband entscheidet über den Umfang der Sonderbeiträge der MandatsträgerInnen
in seinem Geltungsbereich. Diese Sonderbeiträge verbleiben beim Ortsverband. Grund-
sätzlich beträgt die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge mindestens 2/3 der jeweiligen
Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen, wie z.B.
Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von 2/3 erhoben. Sofern nur
Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 50 % der erhaltenen
Sitzungsgelder.
(3) Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den OV gezahlt.
(4) Der / die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die
Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten
Personen den KassiererInnen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächli-
chen Sitzungsgelder mit. Die Sonderbeiträge sind sowohl in den jährlichen Rechen-
schaftsberichten als auch in der Buchführung gesondert aufzuführen.
§ 3 Spenden
(1) Der OV ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes
anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/der
Spender/in nichts anderes verfügt hat.
(2) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für des Finanzwesen verantwort-
liche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dür-
fen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden
sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere
Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.
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§ 4 Haftung
(1) Der OV darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kas-
sen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsge-
schäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen
bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spen-
den annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Perso-
nen bleibt davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
(1) Der OV kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung per MV-Beschluss
abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z. B. die Buchfüh-
rung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim
OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finan-
ziellen Mitteln für den OV.
(2) Der / die Kassiererin legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und
den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährliche Rücklagen für
Wahlkampfjahre gebildet werden. Ist abzusehen, dass die Planung nicht einzuhalten ist,
berichtet die /der KassiererIn unverzüglich der Mitgliederversammlung hierüber.
(3) Die Mitgliederversammlung legt eine finanzielle Obergrenze fest, bis zu der der Vorstand
im Einzelfall Ausgaben tätigen kann. (4) Die Kostenerstattungsordnung des Landesver-
bandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen
der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
§ 6 Rechenschaftsbericht
(1) Der / die KassiererIn des OV ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kas-
senbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pfle-
ge der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Fi-
nanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechen-
schaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Kreisverband.
(2) Im Rechenschaftsbericht ist die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Ka-
lenderjahres zu verzeichnen.
(3) Der Rechenschaftsbericht des OV wird vor Abgabe an den Kreisverband im OV Beraten.
Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer
Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und
Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenhei-
ten zuständigen Vorstandsmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.
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§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2Jahre.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindes-
tens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmä-
ßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung
mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Sie berichten er Mit-
gliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung
des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vor-
gabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt. Die Rechnungsun-
terlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der
Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
Ablauf des Rechnungsjahres.
Geschäftsordnung für den Vorstand von
Bündnis 90 / DIE GRÜNEN –OV Krummhörn
Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 9. Februar 2012
folgende Empfehlung für eine Geschäftsordnung des Vorstandes beschlossen.
Präambel
Der Vorstand strebt an, alle Entscheidungen und Konflikte auf dem Wege einer gemeinschaftlich angestrebten Konsensbildung zu regeln.
§ 1 Der Vorstand
besteht aus 3 Personen
– einem Vorsitzenden m/w
– einem Stellvertretern m/w
– dem / der KassiererIn
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§ 2 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Er organisiert die Partei-
und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Vorstand nimmt die Ein- und Austrittserklärungen entgegen.
(3) Der Vorstand begleitet die Ausschüsse des Ortsverbandes und stellt diesen seine organisa-
torische Hilfe zur Verfügung.
(4) Der Vorstand unterhält ein Forum zwischen den Mitgliedern, den Fraktionen und interes-
sierten BürgerInnen.
(5) Der Vorstand lädt alle MitgliederInnen und interessierte BürgerInnen zu den anstehenden
Sitzungen ein. Bei ordentlichen Versammlungen wird vom Vorstand ein schriftliches Pro-
tokoll erstellt. Alle gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
(6) Der Vorstand informiert alle MitgliederInnen über wichtige Parteiangelegenheiten.
(7) Der Vorstand arbeitet eng mit den Fraktionen zusammen. Mindestens ein Mitglied des
Vorstandes soll an den Sitzungen der Fraktionen teilnehmen.
(8) Der Vorstand unterhält einen kontinuierlichen Kontakt zum Kreisverband.
(9) Der Vorstand vertritt die Partei nach außen.
(10) Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann teilweise von der Be-
handlung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Die einfache Mehrheit
des Vorstandes kann hierüber einen Beschluss fassen.
(11)Der Vorstand ist zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
(12) Der Vorstand erstellt für die laufende Arbeit, die Öffentlichkeitsarbeit und die anstehen-
den Wahlkämpfe einen Haushaltsplan und überwacht die Einhaltung der dort festgelegten
Ansätze.
(13) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Die Termine werden den MitgliederIn-
nen mitgeteilt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % anwesend sind.
(14) Der Vorstand bereitet alle Sitzungen organisatorisch und inhaltlich vor.
(15) Der Vorstand führt evtl. Verhandlungen mit anderen Parteien, Verbänden und gesell-
schaftlichen Gruppen. Die Tendenzen sind vorher mit den MitgliederInnen abzustimmen.
§ 3 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Vorstandes in Kraft und bedarf zur Ände-
rung einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Eine Beschlussfassung zur Ände-
rung der Geschäftsordnung ist dann zulässig, wenn dies vor der nächsten Sitzung allen
Vorstandsmitgliedern mitgeteilt wurde.
Krummhörn, den 15. Februar 2012, Vorsitzender Joachim Kah,St.Vors. Johann Smid,Kassiererin Dagmar Mönnich